Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
Lesen Sie die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.