Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen
Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind enthalten:
UStG: Senkung der Mehrwertsteuer
Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Daher finden Sie hier Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020.
Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020
Grundsätzlich wird gelten:
- Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
- Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnitssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23 und § 23a UStG) ist nicht geplant.
Ausführung des Umsatzes maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.
Mandanten-Information Ausgabe 07/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Corona-Krise
- Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der Corona-Krise
- Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich
Einkommensteuer
- Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen
- Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
- Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug geltend machen
- Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung - keine Abgeltungsteuer
- Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw-Überführungsleistung erfolgt
Mandanten-Information Ausgabe 06/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Corona-Krise
- Informationen für Grenzpendler
- Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen
Einkommensteuer
- Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steuerbegünstigte Organisationen
- Doppelbesteuerung von Renten
- Datenschutzgrundverordnung begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer
- Kindergeldanspruch geht nicht durch Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit verloren
- Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen
Mandanten-Information Ausgabe 05/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Einkommensteuer
- Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden
- Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?
- Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen
- Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung
- Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar
- Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer
- Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft
Gewerbesteuer
- Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich