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08.04.2020 18:45 ( 469 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 04/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Corona-Krise

  • Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpolitische Maßnahmen in der Corona-Krise

Einkommensteuer

  • Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals
  • Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken

Lohnsteuer

  • Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber
  • Wann entsteht für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn?
  • Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich



23.03.2020 23:04 ( 530 x gelesen )

BFH: Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligen Landtausch 

Aktenzeichen: VI R 9/17 vom 23.10.2019

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG - keine (anteilige) Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises und fehlendem Absinken der Bodenrichtwerte

Leitsätze

  1. NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
  2. NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347).
  3. NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.



23.03.2020 23:00 ( 564 x gelesen )

BFH: Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft 

Aktenzeichen: IX R 28/18 vom 23.07.2019

Leitsätze:

Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 zu § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.



21.03.2020 18:53 ( 8312 x gelesen )

Künstlersozialabgabe

Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt.

Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische / publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Bemessungsgrundlage

Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben. Sie berechnet sich aus den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten.



21.03.2020 18:24 ( 362 x gelesen )

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung - entgegen der neueren BFH-Rechtsprechung - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, sodass Steuerbefreiungen oder -begünstigungen greifen. Nur "echte" Zusatzleistungen des Arbeitgebers sollen aus Sicht der Finanzverwaltung begünstigt sein.

Das Zusätzlichkeitserfordernis im EStG

Das EStG knüpft diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an die Tatbestandsvoraussetzung, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen.

Hinweis: Dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis muss beispielsweise für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 S. 11 zweiter Halbsatz EStG), für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG), zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG), zu Gesundheitsfördermaßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG), zur Überlassung eines betriebliches Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG), sowie für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG) erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist an dieses Tatbestandsmerkmal geknüpft.



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