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21.03.2020 14:44 ( 2272 x gelesen )

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)

Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Wenn dennoch keine elektronische Unterstützung bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen in Anspruch genommen werden soll, hilft dieses Merkblatt, Fehler beim Einsatz einer offenen Ladenkasse zu vermeiden.

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)



21.03.2020 14:31 ( 2212 x gelesen )

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems

Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Dieses Merkblatt soll helfen, Fehler beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme zu vermeiden.

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems



21.03.2020 14:15 ( 1752 x gelesen )

BMF-Schreiben: Steuerliche Entlastungen für Unternehmen wegen Corona

Auch steuerpolitische Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht (umfangreiche Informationen des BMF und FAQ) und in einem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 geregelt:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht
    unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. 
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden. 



20.03.2020 23:38 ( 8728 x gelesen )

Umzugskostenpauschalen

Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 wurden veröffentlicht.

Nach dem neuen Schreiben des BMF gelten folgende Beträge: 

Unterrichtskosten

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab

  • 1.3.2018: 1.984 EUR
  • 1.4.2019: 2.045 EUR
  • 1.3.2020: 2.066 EUR



20.03.2020 23:35 ( 9410 x gelesen )

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Angesichts der zunehmenden Belastungen mit Steuern und Sozialabgaben lohnt die Gewährung steuerfreier Lohnersatzleistungen mehr denn je. Ich möchte/Wir möchten Sie daher auf Möglichkeiten hinweisen, einen Teil der vereinbarten Lohnerhöhungen im Einverständnis Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form steuerfreier Lohnersatzleistungen zu gewähren. Das Steuerrecht bietet eine breite Palette solcher Lohnersatzleistungen, die je nach Bedarf oder den Wünschen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer genutzt werden kann.

Serviceleistungen für Familie und Beruf

Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt. Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Näheres erläutere ich/erläutern wir gerne.



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