Kurzarbeit
Definition Kurzarbeit
Kurzarbeit bedeutet konkret:
- Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter.
- Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA.
Leistungsvoraussetzungen und Anspruchsdauer
Die gesetzliche Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Der Bezug beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für sämtliche in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Nicht alle Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Beschäftige müssen für den Bezug der Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung
Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort oder nimmt eine solche Beschäftigung auf (auch im Anschluss an seine Ausbildung). Geringfügig beschäftigte versicherungsfreie Mitarbeiter, also beispielsweise kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
2. Fortbestand der Beschäftigung
Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Entscheidend ist dabei bereits die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der BA
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Kompromiss zu Steueränderungen im Klimapaket
Erhöhung der Entfernungspauschale
In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).
Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.
Gilt für VZ 2021 bis 2026
Bürokratieentlastungsgesetz III
Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
Die vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer war nicht im Referentenentwurf aber bereits im Eckpunktepapier für das Bürokratieentlastungsgesetz III vorgesehen, das das BMWi im Mai 2019 veröffentlicht hatte. Später wurde die Maßnahme im Regierungsentwurf hinzugefügt. Zugunsten der Gründer wird daher zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG über einen neuen § 18 Abs. 2 Satz 6 ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Nach dem Referentenentwurf sollte die Regelung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten. Wäre das Gesetz so noch in diesem Jahr verkündet worden, hätte das die Folge gehabt, dass alle Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen 17.501 und 22.000 EUR plötzlich Kleinunternehmer gewesen wären, wenn ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigt. Wohl aus diesem Grund wurde das Datum des Inkraftretens dieser Regelung nun doch auf den 1.1.2020 gelegt.
Jahressteuergesetz 2019
Folgende Änderungen gibt es im Jahressteuergesetz 2019. Lesen Sie im Jahressteuergesetz die Details nach.
Änderungen bei der Einkommensteuer
- Verschärfung bei Sachbezügen wieder enthalten
- Job-Ticket
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
- Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
- Fahrräder 1
- Fahrräder 2
- Berufskraftfahrer
- Weiterbildungsleistungen
- Mitarbeiterwohnung
- Förderung alternativer Wohnformen nicht mehr enthalten
- Steueridentifikationsnummer
- Lohnsteuer-Anmeldung
- Geldbußen
- Sonderausgaben
- Gemeinschaftliche Tierhaltung
- Crowdlending
- Fondsetablierungskosten
- Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Mandanten-Information Ausgabe 03/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Lohnsteuer
- Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig
Einkommensteuer
- Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/Krankenpflege
- Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern
- Schätzung der Einnahmen und Umsätze bei einem Imbiss
- Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer
- Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter
- Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationenhaushaltes
- Selbst bewohntes Haus verkauft - Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung