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Horst Kohler & Partner
Steuerberater

Hindenburgstr. 32

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Hauptmenue
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28.01.2020 15:57 ( 530 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 02/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Einkommensteuer

  • Steuerliche Neuregelungen für Arbeitnehmer ab 2020
  • Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten
  • Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage - Steuerzahler müssen keine Einsprüche mehr einlegen

Lohnsteuer

  • Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern ab 2020
  • Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III
  • Ausgabepflicht von Kassenbelegen kann bei Vorliegen von sachlichen Härten entfallen



28.01.2020 15:41 ( 930 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 01/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Einkommensteuer

  • Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig
  • Bund und Länder einigen sich auf steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
  • Bürokratieentlastungsgesetz III: Erleichterungen für Unternehmensgründer bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020 Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze
  • Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben
  • Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen



28.12.2019 16:27 ( 595 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 12/2019

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Allgemein

  • Die neue Grundsteuererhebung steht

Einkommensteuer

  • Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
  • Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Kfz: Berechnung nach 1 %-Regelung
  • Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
  • Spenden bis 200 Euro werden auch ohne Quittung als Sonderausgaben anerkannt - Nachweis nur auf Nachfrage
  • Mitgliedsbeiträge: Sonderausgaben nur bei bestimmten Zwecken
  • Kosten für Studienplatzklage möglicherweise vorweggenommene Werbungskosten
  • Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  • Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung



15.09.2016 17:25 ( 2898 x gelesen )

Gewinnneutrale Realteilung bei Fortsetzung der Gesellschaft

Eine Realteilung liegt auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

Hintergrund

Streitig war, ob die Partnerin A anlässlich ihres Ausscheidens aus einer als Personengesellschaft betriebenen Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat.

A war zu 20 % an der Sozietät beteiligt, die neben ihrer Hauptniederlassung in X eine Zweigniederlassung in Y unterhielt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. In 2005 vereinbarten die Gesellschafter, dass A zum 2.1.2006 aus der Sozietät ausscheiden und die Y-Praxis übernehmen solle. Die X-Praxis wurde von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. Das FA lehnte die begehrte Steuerneutralität für die Übertragung der der X-Praxis bzw. der ihr zuzuordnenden Wirtschaftsgüter ab. Es liege zwar eine Realteilung vor. Diese sei jedoch als Betriebsaufgabe durch die Gesellschafter anzusehen. Daher sei die Mitunternehmerschaft zum Übergang zum Bestandsvergleich verpflichtet. Der sich daraus ergebende Übergangsgewinn sei als laufender Gewinn zu erfassen.

Das FG gab der Klage der A statt. Die Realteilungsgrundsätze seien auch bei Übernahme eines Teilbetriebs aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft anwendbar. Ein Übergang zum Bestandsvergleich sei bei dem hier fehlenden Spitzenausgleich nicht geboten.



15.09.2016 12:02 ( 2933 x gelesen )

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bei Beteiligung von Erbeserben an grundbesitzender Erbengemeinschaft

Leitsatz:

  1. Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sind dessen Erben, die Erbeserben, unmittelbar als Miterben an beiden Erbengemeinschaften beteiligt.
  2. Wenn die Erbeserben ihre Erbteile auf eine aus ihnen bestehende GbR I übertragen, ist dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Durch diesen Vorgang scheiden die Erbeserben aus der Erbengemeinschaft aus und die Auseinandersetzung sowohl der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ist ihnen gegenüber abgeschlossen.
  3. Eine nachfolgende Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft auf eine aus den Erben und Erbeserben gebildete GbR II ist dann nicht mehr nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die Erbeserben an der GbR II beteiligt sind.
  4. Die zunächst eingreifende Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend, wenn die Erbeserben ihre Gesellschaftsanteile an der GbR II innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung übertragen.

FG Hamburg 3 K 213/15 vom 14.04.2016



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