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21.03.2020 14:44 ( 2598 x gelesen )

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)

Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Wenn dennoch keine elektronische Unterstützung bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen in Anspruch genommen werden soll, hilft dieses Merkblatt, Fehler beim Einsatz einer offenen Ladenkasse zu vermeiden.

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)



21.03.2020 14:31 ( 2558 x gelesen )

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems

Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Dieses Merkblatt soll helfen, Fehler beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme zu vermeiden.

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems



21.03.2020 14:15 ( 2166 x gelesen )

BMF-Schreiben: Steuerliche Entlastungen für Unternehmen wegen Corona

Auch steuerpolitische Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht (umfangreiche Informationen des BMF und FAQ) und in einem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 geregelt:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht
    unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. 
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden. 



20.03.2020 23:02 ( 9969 x gelesen )

Nebenjob bei Kurzarbeit

Hinzuverdienst

Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes „Istentgelt“ (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 EUR brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 EUR brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 EUR.
Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 EUR monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 EUR beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 EUR.

Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.



20.03.2020 22:58 ( 2663 x gelesen )

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld wegen Corona

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit erleichtert

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Es werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Verdienstausfallentschädigung bei Beschäftigungsverbot

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu. Diese Entschädigungen bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).



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